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The Board of LLLCH 2008 PDF Print E-mail

Susanne Wolf, Stein
Präsidentin
Fränzi Arnold, WetzikonFinanzen
Silvia Inderbitzin-Grob, MuolenLeiterin Regionalkoordinatorinnen
Claudia Deuber-Gassner, Walenstadt
PR/Öffentlichkeitsarbeit
Regula Meier, Werrikon Veranstaltungen
Alice Zemp, EscholzmattVerkauf
Alessandra Donzé, Zürich
Regionaldelegierte
Norina Wihler, Gerra Piano
Regionaldelegierte

 
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 1. Name und Sitz

Unter dem Namen "La Leche League Schweiz" (LLLCH) besteht ein Verein nach Artikel 60ff ZGB. Sitz des Vereins ist Zürich.

2. Stellung des Vereins

Der Verein gehört der „La Leche League International“, Inc. mit Hauptsitz in 1400 North Meacham Road, Schaumburg, Illinois 60173-4840, USA, an und verpflichtet sich auf deren Grundsätze und Philosophie. Wie die LLL International ist die LLLCH eine religiös und parteipolitisch unabhängige Non-Profit-Organisation. Durch einen Affiliate-Vertrag sind Zweck, Aufgaben, Ziele, Politik, Rechte und Pflichten definiert und geregelt. Als Grundlage dient die Zusammenstellung der Vereinbarungen und geltenden Regeln (Policies and Standing Rules Notebook).

3. Zweck

Zweck der La Leche League ist es, das Stillen in allen Bereichen fachkundig zu fördern und damit einen wesentlichen Beitrag zur Volksgesundheit zu leisten. Von der LLLI anerkannte Stillberaterinnen LLL geben ehrenamtlich ihre persönliche Stillerfahrung, ergänzt durch Aus- und Weiterbildung, weiter. Sie ermöglichen den regelmässigen Erfahrungsaustausch in regionalen Gruppen und bieten Wissensgrundlagen und praktische Lösungsvorschläge an. Mütter und Eltern aller sozialer Schichten werden ermuntert, ihre Babys zu stillen, sie mit ihren Bedürfnissen ernst zu nehmen und so eine tragfähige Eltern-Kind-Beziehung aufzubauen.

Die Arbeit der LLLCH ist eine Ergänzung zum bestehenden medizinischen Angebot.

4. Grundsatzerklärung

Die La Leche League ist überzeugt, dass das Stillen mit seinen vielen wichtigen physischen und psychischen Vorteilen für Kind und Mutter das Beste ist und dass es der natürliche Weg ist, um eine gute Eltern-Kind-Beziehung zu entwickeln. Auf der Ebene von Mutter-zu-Mutter begleiten LLL-Stillberaterinnen Frauen in den intensiven Phasen von Schwangerschaft, Geburt und früher Elternschaft. Die LLL glaubt, dass Familien mit der gebotenen Information selber brauchbare Lösungsmöglichkeiten bei Stillfragen und bei Fragen rund ums Elternsein finden. Frauen erhalten Unterstützung und entwickeln so mehr Selbstvertrauen in ihre eigenen Fähigkeiten.

5. Mitgliedschaft

5 a. Aufnahmen

Wer die Ziele der LLLCH unterstützt, kann Mitglied oder Sympathie-Mitglied des Vereins werden.

5 b. Austritt und Ausschluss

Der Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben soll aber vor Ablauf des Beitragsjahres eingereicht werden. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschlussentscheid kann an die GV weiter gezogen werden.


5 c. Mitgliederbeiträge

Der Jahresbeitrag wird von der Generalversammlung (GV) festgelegt. Gemäss den Bestimmungen der LLLI setzt sich dieser Beitrag zusammen aus je einem Anteil für die LLLI, die LLLCH und die Regionen. Jede Region erhält die Beiträge der ihr zugehörigen Mitglieder und führt eine eigene Kasse.

Der höhere Jahresbeitrag für die Sympathie-Mitgliedschaft zuhanden der LLLCH beinhaltet das Abonnement einer deutsch-, französisch- oder italienischsprachigen Publikation.


5 d. Haftung

Für die Verpflichtungen des Vereins haftet allein das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.


6. Organe des Vereins

§  Generalversammlung

§  Vorstand

§   Revisorat


7. Generalversammlung

Die Generalversammlung (GV) ist oberstes Organ und hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Genehmigung      

 

  •   - des Protokolls der letzten GV
  •   - des Jahresberichtes
  •   - der Jahresrechnung
  •   - des Revisoratsberichtes (Décharge)

b) Festsetzung der Mitgliederbeiträge

c) Wahl der Vorstandsmitglieder. Der Vorstand konstituiert sich selbst.

d) Wahl des Revisorats

e) Allfällige weitere, durch Gesetz oder Statuten der GV vorbehaltene Geschäfte (z. B. Revision der Statuten, Auflösung des Vereins) Die ordentliche GV findet einmal jährlich statt. Sie muss mindestens drei Wochen vorher unter Angabe der Traktandenliste schriftlich einberufen werden. Anträge der einzelnen Mitglieder zuhanden der GV sind dem Vorstand wenigstens zwei Monate vor der GV (Datum des Poststempels) schriftlich und begründet einzureichen.

Bei Abstimmungen gilt das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder. Für eine Änderung der Statuten ist die Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Ausserordentliche Generalversammlungen werden auf Verlangen des Vorstandes oder auf schriftliches Verlangen eines Fünftels (20%) der Mitglieder einberufen.


8. Vorstand

Der Vorstand besteht aus fünf oder mehr Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie sind zweimal wiederwählbar; die maximale Amtszeit beträgt also sechs Jahre. Danach können sie für eine weitere Amtszeit wieder gewählt werden; sie benötigen dazu die Stimmen von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.

Regionaldelegierte werden jeweils für ein Jahr gewählt.

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand dieses für das laufende Vereinsjahr von sich aus ersetzen. Die Ersatzwahl ist an der darauf folgenden GV vorzunehmen. Die angebrochene Amtszeit wird nicht angerechnet.

Dem Vorstand stehen alle Kompetenzen zu, welche nicht durch Gesetz oder Statuten einem anderen Organ zugewiesen sind.

Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:

§   Leitung des Vereins

§   Finanzbeschaffung und Finanzcontrolling

§   Kontakte zu Behörden und Organisationen

§   Personalverantwortung

§   Mitgliederwerbung

§    Zusammenarbeit mit der Geschäftsleitung


9. Revisorat

Die Rechnung der LLLCH und der Regionen wird einmal jährlich geprüft. Das Revisorat der LLLCH erstattet an der GV Bericht.

10. Auflösung und Liquidation

Die Auflösung und Liquidation wird an einer zu diesem Zweck einberufenen GV beschlossen.

Zur Auflösung bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Allfällige nach Auflösung der LLLCH noch vorhandene Aktiven sind der LLLI zu überweisen.

11. Statuten

Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 13. März 99 in Zürich angenommen, geändert und ergänzt an der Generalversammlung vom 8. März 08. Sie setzen frühere oder anders lautende Bestimmungen ausser Kraft.

 

Zürich, den 08.03.2008

Die Präsidentin:                                                  Die Aktuarin:

Statuten sind zu beziehen bei: This e-mail address is being protected from spam bots, you need JavaScript enabled to view it
 
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